Hinnehmen musst du nicht jede Forderung. Mitten im Abrechnungsjahr darf dein Versorger den Abschlag nur erhöhen, wenn er die Preise wirksam erhöht hat oder du zustimmst. Kündigt er eine Preiserhöhung an, kannst du in der Regel ohne Frist zu dem Tag kündigen, an dem sie gilt – wohin sich die Preise entwickeln, lässt sich dagegen nicht seriös vorhersagen.
Im Briefkasten liegt Post von deinem Energieversorger. Von „neuen monatlichen Zahlbeträgen“ ist die Rede, oder von einem neuen Arbeitspreis ab Januar. Dazu liest du von teurem Heizöl und niedrigen Gasspeicherständen. Was davon betrifft dich wirklich, und was kannst du tun? Die gute Nachricht: Du hast mehr Rechte, als viele dieser Schreiben vermuten lassen.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Mitten im Abrechnungsjahr darf der Versorger den Abschlag ohne wirksame Preiserhöhung oder deine Zustimmung nicht einseitig erhöhen. Nach der Jahresabrechnung wird er nach deinem Verbrauch neu berechnet.
- Ein Widerspruch gegen den höheren Abschlag ist keine Kündigung.
- Im Sondervertrag muss dir eine Preiserhöhung spätestens einen Monat vorher mitgeteilt werden, mit Anlass, Voraussetzungen und Umfang. Du kannst dann in der Regel ohne Frist zum Stichtag kündigen.
- In der Grundversorgung gilt eine Ankündigungsfrist von sechs Wochen. Kündigen kannst du dort jederzeit mit zwei Wochen Frist.
- Deinen nächsten Kündigungstermin findest du auf deiner Rechnung.
- Bei Heizöl und Pellets hilft ein fester Ablesetermin für Tank oder Lager, den eigenen Verbrauch zu kennen.
Wie haben sich die Energiepreise im Herbst 2026 entwickelt?
Stand: 17. Oktober 2026
Verbraucherpreise im September 2026 gegenüber September 2025:
- Leichtes Heizöl: plus 74,9 Prozent.
- Brennholz, Holzpellets und andere feste Brennstoffe: plus 15,6 Prozent.
- Erdgas ohne Betriebskosten: minus 2,8 Prozent. Strom: minus 5,5 Prozent. Fernwärme: minus 1,0 Prozent.
Durchschnittspreise im 1. Halbjahr 2026, Grundpreis eingerechnet: Gas 11,58 Cent, Strom 37,97 Cent je Kilowattstunde.
Gasspeicher laut Lagebewertung der Bundesnetzagentur vom 16. Oktober 2026: 60,5 Prozent gefüllt. „Die Versorgungssicherheit ist gewährleistet.“
Diese Werte ändern sich laufend. Den neuesten Stand findest du bei den verlinkten Quellen unten.
Ganz unterschiedlich, je nachdem, womit du heizt. Beim Heizöl ist der Sprung groß: Allein gegenüber August stieg der Preis um 18,5 Prozent. Den Preisauftrieb führt das Statistische Bundesamt auf den Iran-Krieg zurück. Dass Gas, Strom und Fernwärme günstiger waren als im Vorjahr, liegt teilweise an Entlastungen, die die Bundesregierung seit Jahresbeginn umgesetzt hat. So sanken beim Strom die Netzentgelte, beim Gas fiel die Gasspeicherumlage weg.
Am Großhandel sieht es anders aus. An der wichtigsten europäischen Handelsplattform hat sich der Gaspreis seit Kriegsbeginn nahezu verdoppelt. Bei Haushalten ist das bisher nicht in diesem Umfang angekommen. Der Grund: Seriöse Versorger kaufen ihr Gas gestaffelt ein, kurz-, mittel- und längerfristig. Höhere Großhandelspreise erreichen Haushalte deshalb meist erst mit Verzögerung, womöglich auch abgeschwächt. Ob und wie stark, hängt laut Bundesnetzagentur von der Dauer des Konflikts, der Einkaufsstrategie der Versorger und den Verträgen ab.
Eine Prognose findest du hier deshalb nicht. Ob Gas jetzt günstiger ist als in ein paar Monaten, lässt sich laut Stiftung Warentest „nicht seriös voraussagen“. Auch der CO₂-Preis steckt in Gas und Heizöl. 2026 werden die Zertifikate in einem Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne versteigert, 2027 ist noch offen.
Darf mein Versorger einfach den Abschlag erhöhen?
Nein, nicht einfach so. Der Abschlag ist eine Vorauszahlung auf deine nächste Jahresrechnung. Wie hoch er sein darf, steht im Gesetz: Er richtet sich nach deinem Verbrauch im letzten Abrechnungszeitraum. Fehlt ein Vorjahresverbrauch, zählt der durchschnittliche Verbrauch vergleichbarer Kundinnen und Kunden (§ 41b Abs. 3 EnWG, in der Grundversorgung § 13 Abs. 1 GasGVV).
Mitten im Abrechnungsjahr darf der Versorger den Abschlag nicht ohne Weiteres erhöhen. Die Verbraucherzentralen nennen zwei Ausnahmen:
- Der Versorger hat seine Preise wirksam erhöht. Dann darf auch der Abschlag entsprechend steigen. In der Grundversorgung darf er um denselben Prozentsatz steigen wie der Preis (§ 13 Abs. 2 GasGVV).
- Du stimmst zu. Dann gilt der neue Abschlag auch ohne Preiserhöhung.
Anders ist es nach der Jahresabrechnung. Dann wird der Abschlag nach deinem zuletzt abgerechneten Verbrauch neu berechnet. Hast du mehr verbraucht, darf er steigen.
Alles andere ist eine einseitige Erhöhung, und die verstößt nach Einschätzung der Verbraucherzentralen gegen das Energiewirtschaftsgesetz. Gestiegene Einkaufskosten sind kein Grund dafür. Ein angeblich gestiegener Verbrauch zwischen zwei Jahresrechnungen auch nicht. Achte auf Umschreibungen: Ist von höheren „monatlichen Zahlbeträgen“ die Rede, ist der Abschlag gemeint.
Widersprechen kannst du per E-Mail oder per Einwurfeinschreiben. Die Verbraucherzentralen schlagen diesen Wortlaut vor: „Ich widerspreche der Abschlagserhöhung. Da mir keine wirksame Preiserhöhung zugegangen ist, ist eine einseitige unterjährige Erhöhung der Abschlagszahlungen nicht zulässig.“
Ein Widerspruch oder eine Rückfrage ist keine Kündigung. Manche Versorger haben solche Schreiben trotzdem als Kündigung bestätigt. Passiert dir das, forderst du per E-Mail oder Brief, weiter zu den vereinbarten Bedingungen beliefert zu werden. Auch dafür gibt es einen Mustertext.
Es geht auch in die andere Richtung. Verbrauchst du erheblich weniger, etwa weil du sparsamer heizt, und kannst das glaubhaft machen? Dann muss der Versorger das beim Abschlag angemessen berücksichtigen (§ 41b Abs. 3 EnWG; in der Grundversorgung § 13 Abs. 1 GasGVV). Zustimmen darfst du einer Erhöhung natürlich immer, wenn du lieber monatlich etwas mehr zahlst als später eine Nachzahlung.
Was muss in einer Preiserhöhung stehen?
Preiserhöhungen sind nicht von vornherein unzulässig. Grundversorger dürfen ihre Preise nach Darstellung der Verbraucherzentralen grundsätzlich erhöhen, wenn bestimmte Kosten steigen, auf die sie keinen Einfluss haben. In einem Sondervertrag, also jedem Tarif außerhalb der Grundversorgung, muss das Recht dazu wirksam im Vertrag vereinbart sein. Ob du in der Grundversorgung bist, muss in deinem Vertrag und auf jeder Rechnung stehen (§ 41 Abs. 1, § 40 Abs. 2 EnWG).
Für die Ankündigung gelten feste Regeln:
| Was gilt | Sondervertrag | Grundversorgung |
|---|---|---|
| Ankündigung | spätestens einen Monat vorher, direkt an dich (§ 41 Abs. 5 EnWG) | öffentlich mindestens sechs Wochen vorher, gleichzeitig ein Brief an dich (§ 5 Abs. 2 GasGVV) |
| Inhalt | einfach und verständlich, mit Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Änderung und Hinweis auf dein Kündigungsrecht (§ 41 Abs. 5 EnWG) | Umfang, Anlass und Voraussetzungen, Hinweis auf deine Kündigungsrechte |
| Kündigen wegen der Erhöhung | in der Regel ohne Frist zum Tag, an dem die Erhöhung wirksam wird, ohne Extrakosten | ohne Frist zum Tag, an dem die Erhöhung wirksam wird (§ 5 Abs. 3 GasGVV) |
| Kündigen ohne Anlass | nach den Fristen in deinem Vertrag | jederzeit mit zwei Wochen Frist, in Textform (§ 20 GasGVV) |
| Bestätigung deiner Kündigung | in Textform innerhalb einer Woche (§ 41b Abs. 1 EnWG) | in Textform unverzüglich (§ 20 Abs. 2 GasGVV) |
Die Verbraucherzentralen fassen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so zusammen: Der bloße Hinweis auf „außergewöhnlich stark angestiegene Großhandelspreise“ reicht als Anlass nicht. Preisbestandteile wie Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen müssen alt und neu gegenübergestellt sein. Und eine Mitteilung, die nur im Kundenportal liegt, genügt nicht.
Lies deshalb jedes Schreiben deines Versorgers genau, auch wenn es wie Werbung aussieht. Die Verbraucherschützer kennen Preiserhöhungen, die in Flyern, langen Schreiben zu anderen Themen oder nur auf der Jahresrechnung versteckt waren.
Hast du eine Preisgarantie? Dann schau dir die Bedingungen an. Die meisten Tarife haben keine Garantie auf den Endpreis. Meist ist mindestens der Beschaffungspreis fest, nach Angaben der Stiftung Warentest etwa die Hälfte des Gesamtpreises. Deckt deine Garantie den Beschaffungspreis ab (eine sogenannte eingeschränkte Preisgarantie), ist eine Erhöhung wegen gestiegener Beschaffungskosten in der Regel unwirksam.
Ist die Erhöhung unwirksam? Im Sondervertrag widersprichst du und zahlst den erhöhten Preis nur unter Vorbehalt. Wurdest du gar nicht oder nicht rechtzeitig informiert, darf der Versorger dort in der Regel nur die alten Preise berechnen. In der Grundversorgung ist das anders. Fehlt nur der Brief an dich, ändert das nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nichts an der Wirksamkeit, berichten die Verbraucherzentralen. Unwirksam ist die Erhöhung dort, wenn die öffentliche Bekanntgabe sechs Wochen vorher fehlt.
Beruht eine Erhöhung auf einer unwirksamen Vertragsklausel, kannst du zu viel Gezahltes nach Angaben der Verbraucherzentralen innerhalb von drei Jahren ab Rechnungsdatum zurückfordern. Bevor du Zahlungen kürzt, lass dich beraten, etwa bei der Verbraucherzentrale.
Willst du wechseln? Dann zählt der Stichtag. Steigt der Preis zum 1. Januar, muss deine Kündigung spätestens am 31. Dezember beim Versorger sein. Danach gibt es kein Sonderkündigungsrecht mehr. Eine Ausnahme: Gibt der Versorger nur eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer unverändert weiter, hast du im Sondervertrag kein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 6 EnWG). Kündige selbst, statt das dem neuen Anbieter zu überlassen, raten die Verbraucherzentralen. Prüf vorher, ob du einen Neukundenbonus verlierst, der an ein volles Lieferjahr gebunden ist.
Kommst du mit deinem Versorger nicht weiter, kannst du dich an die Schlichtungsstelle wenden. Vertrag und Rechnung müssen sie und den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur nennen (§ 41 Abs. 1, § 40 Abs. 2 EnWG).
Gasvertrag prüfen: bleiben oder wechseln?
Nimm deine letzte Gasrechnung zur Hand. Darauf muss dein Versorger die Vertragsdauer, die geltenden Preise, den nächstmöglichen Kündigungstermin und die Kündigungsfrist angeben (§ 40 Abs. 2 EnWG). Außerdem vergleicht die Rechnung deinen Verbrauch mit dem Vorjahr.
Die Stiftung Warentest unterscheidet zwei Fälle:
- Dein Vertrag läuft noch mehrere Monate, und du hast eine Preisgarantie. Dann musst du zunächst nichts tun. Oft ist ein Wechsel aber schon vier bis sechs Monate vor Vertragsende möglich.
- Dein Vertrag endet bald, oder die Preisgarantie ist ausgelaufen. Dann rät die Stiftung Warentest, nach einem neuen Vertrag mit ein- oder zweijähriger Preisgarantie zu schauen. Selbst wenn dein jetziger Preis ohne Garantie günstiger ist als aktuelle Neukundenangebote, solltest du einen Wechsel in Betracht ziehen.
Unabhängig von jeder Vorhersage spricht dafür die Planbarkeit. Ohne Garantie kann dein Versorger die Preise nach Ankündigung anpassen. Eine Preisgarantie hält für ihre Laufzeit die garantierten Preisbestandteile fest, bei den meisten Tarifen also nicht den ganzen Preis. Vergleiche mit günstigen Tarifen an deinem Wohnort. Schau dabei auch direkt beim Stadtwerk vor Ort. Solche Angebote stehen nicht unbedingt in Vergleichsportalen. Tagesaktuelle Angebotspreise nennen wir hier bewusst nicht, sie ändern sich laufend.
Wie teuer dein eigenes Gas ist, rechnest du selbst aus. Nimm die Jahreskosten brutto, also mit Mehrwertsteuer, von deiner Rechnung: Verbrauch mal Arbeitspreis plus Grundpreis. Teile sie durch deinen Verbrauch in Kilowattstunden. Das Ergebnis kannst du mit dem Durchschnitt von 11,58 Cent vergleichen, denn darin ist der Grundpreis eingerechnet. Wer wenig verbraucht, zahlt je Kilowattstunde mehr. Haushalte mit weniger als 20 Gigajoule im Jahr, also rund 5.600 Kilowattstunden, zahlten im 1. Halbjahr 2026 15,17 Cent. Bei mehr als 200 Gigajoule, rund 55.600 Kilowattstunden, waren es 10,92 Cent. Den Herbst 2026 bilden diese Halbjahreswerte noch nicht ab.
Wohnst du zur Miete mit Zentralheizung, schließt in der Regel dein Vermieter oder deine Vermieterin den Gasvertrag. Ob ein Wechsel geprüft wird, kannst du dann nur anfragen. Die Verbraucherzentralen haben dafür einen Musterbrief.
Heizöl und Pellets: Wie behalte ich Tank und Verbrauch im Blick?
Heizöl und Pellets kaufst du nicht monatlich, sondern auf Vorrat. Die getankte Menge sagt deshalb wenig über deinen Verbrauch. Dafür brauchst du den Bestand im Lager. Für Ölheizungen raten die Verbraucherzentralen, den Tankstand einmal im Jahr zur gleichen Zeit abzulesen, zum Beispiel am 31. Dezember. Dazu brauchst du eine Tankstandsanzeige.
Die Rechnung ist einfach: Bestand zu Beginn plus Lieferungen minus Restbestand ergibt deinen Jahresverbrauch. Im Beispiel der Verbraucherzentralen sind das 500 Liter plus 2.500 Liter minus 1.000 Liter, also 2.000 Liter. Ein Liter Heizöl entspricht etwa 10 Kilowattstunden. Das Beispiel kommt also auf 20.000 Kilowattstunden. Mit dieser Zahl vergleichst du dein Heizjahr mit dem Vorjahr. Für Pellets funktioniert dieselbe Rechnung mit dem Lagerbestand, nur in Kilogramm statt Litern.
Zur Orientierung nennen die Verbraucherzentralen für 2026 einen Richtwert von 90 bis 165 Cent pro Liter Heizöl. Sie nutzen ihn, um Heizkostenabrechnungen zu prüfen. Ein Kauftipp ist das nicht.
Wann der beste Zeitpunkt zum Nachtanken ist, kann dir niemand seriös sagen. Eine unabhängige Stelle, die einen günstigen Kaufzeitpunkt für Heizöl oder Pellets belegt, haben wir nicht gefunden. Wer seinen Verbrauch und seinen Tankstand kennt, weiß aber, wie viel Spielraum er hat, und muss nicht unter Zeitdruck bestellen.
Wird dein Mietshaus mit Öl oder Pellets beheizt, darf die Heizkostenabrechnung keinen Durchschnittspreis bilden. Sie muss nach „First in – first out“ rechnen: Zuerst Geliefertes wird zuerst berechnet.
Wie sicher ist die Gasversorgung?
Mitte Oktober waren die Gasspeicher deutlich weniger gefüllt als in den Vorjahren zur gleichen Zeit, die Zahl steht im Stand-Kasten oben. Die Bundesnetzagentur nimmt das „sehr ernst“. Zugleich schreibt sie: „Die Versorgungssicherheit ist gewährleistet.“
Entscheidend ist nicht der Speicher allein, sondern das Zusammenspiel. Dazu gehören Importe über Pipelines und Flüssiggas-Terminals, die Speicher, die Leitungen und die Nachfrage. Auf dem Weltmarkt ist laut Bundesnetzagentur ausreichend Gas verfügbar. Seit dem 1. Juli 2025 gilt die Frühwarnstufe des Notfallplans Gas, die frühere Alarmstufe ist aufgehoben.
Sparsam heizen bleibt trotzdem sinnvoll, wegen des „weiterhin erhöhten Preisniveaus für Haushaltskunden“, wie die Bundesnetzagentur schreibt. Was ein Grad weniger bringt, liest du in Richtig heizen: Was ein Grad weniger wirklich bringt. Die Behörde beobachtet die Lage fortlaufend.
So gehst du vor: Post vom Versorger in fünf Schritten
- Jedes Schreiben genau lesen
Auch Briefe und E-Mails, die wie Werbung aussehen, können eine Preiserhöhung enthalten. Notier dir, ab wann der neue Preis oder Abschlag gelten soll. Steht da „monatlicher Zahlbetrag“, ist der Abschlag gemeint.
- Rechnung und Vertrag heraussuchen
Prüf auf Rechnung und Vertrag, ob du in der Grundversorgung bist, ob du eine Preisgarantie hast und wann dein nächster Kündigungstermin ist. Rechne deinen Preis je Kilowattstunde aus, mit Grundpreis, und vergleiche ihn mit dem Durchschnitt von 11,58 Cent (1. Halbjahr 2026).
- Widersprechen oder kündigen, nachweisbar und rechtzeitig
Gegen einen höheren Abschlag ohne wirksame Preiserhöhung widersprichst du per E-Mail oder Einwurfeinschreiben. Willst du nach einer Preiserhöhung wechseln, kündigst du selbst, und zwar so, dass die Kündigung vor dem Stichtag ankommt. Der Versorger muss dir die Kündigung in Textform bestätigen, im Sondervertrag innerhalb einer Woche.
- Bei Öl oder Pellets: Tankstand notieren
Lies den Bestand jedes Jahr am selben Tag ab, etwa am 31. Dezember, und schreib die Lieferungen dazu. So kennst du deinen Jahresverbrauch und kannst ihn mit dem Vorjahr vergleichen.
- Bei Unsicherheit beraten lassen
Bevor du Zahlungen kürzt oder einbehältst, frag bei der Verbraucherzentrale in deinem Bundesland nach. Kommst du mit dem Versorger nicht weiter, wende dich an die Schlichtungsstelle, die in Vertrag und Rechnung genannt ist.
Häufige Fragen
Muss ich einem höheren Abschlag zustimmen?
Nein. Ohne wirksame Preiserhöhung darf der Versorger den Abschlag innerhalb des Abrechnungszeitraums nicht einseitig erhöhen. Mit der Jahresabrechnung wird er nach deinem zuletzt abgerechneten Verbrauch neu berechnet.
Gilt mein Widerspruch als Kündigung?
Nein. Ein Widerspruch gegen die Abschlagserhöhung oder eine Rückfrage ist keine Kündigung. Eine Kündigung muss eindeutig zeigen, dass du den Vertrag beenden willst. Bestätigt der Versorger trotzdem eine Kündigung, forderst du ihn per E-Mail oder Brief auf, dich weiter zu beliefern.
Die Preiserhöhung gilt schon. Kann ich noch kündigen?
Im Sondervertrag gilt das Sonderkündigungsrecht nur bis zu dem Tag, an dem die Erhöhung wirksam wird. Im Sondervertrag gilt außerdem: Wurdest du gar nicht oder zu spät informiert, ist die Erhöhung in der Regel unwirksam. In der Grundversorgung kannst du jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen.
Was, wenn ich die Abschläge nicht mehr zahlen kann?
Droht dein Versorger eine Sperre an, ist eine Ratenzahlung laut Verbraucherzentralen meist sinnvoll. In der Grundversorgung kannst du dann eine Abwendungsvereinbarung mit zinsfreien Raten verlangen. Der Versorger muss sie dir innerhalb einer Woche anbieten (§ 41g EnWG).
Ein Brief vom Versorger ist kein Urteil. Den Abschlag darf er mitten im Abrechnungsjahr nur nach einer wirksamen Preiserhöhung oder mit deiner Zustimmung erhöhen. Eine Preiserhöhung muss rechtzeitig, verständlich und mit Anlass angekündigt werden, und sie gibt dir in der Regel das Recht, fristlos zum Stichtag zu kündigen. Die Preise kann niemand seriös vorhersagen. Sicher hilft dir aber: deine Rechnung kennen, Fristen notieren, den Tankstand ablesen und bei Zweifeln die Verbraucherzentrale fragen.
Quellen & Grundlagen
- Statistisches Bundesamt — Pressemitteilung Nr. 364: Inflationsrate im September 2026 (13.10.2026)
- Statistisches Bundesamt — Pressemitteilung Nr. 345: Strom- und Gaspreise für Haushalte im 1. Halbjahr 2026 gesunken (30.09.2026)
- Bundesnetzagentur — Aktuelle Lage der Gasversorgung in Deutschland (Lagebewertung vom 16.10.2026)
- Stiftung Warentest — Hohe Gaspreise: Gasvertrag prüfen (10.10.2026)
- Verbraucherzentrale — Energieanbieter fordert höhere Abschläge: Das ist zu tun (24.02.2025)
- Verbraucherzentrale — Preiserhöhungen bei Strom und Gas – was ist erlaubt? (19.11.2025)
- Verbraucherzentrale — So viel teurer macht der CO₂-Preis Ihre Heizkosten (06.01.2026)
- Verbraucherzentrale — Heizkostenabrechnungen prüfen: So erkennen Sie teure Fehler (24.09.2026)
- Verbraucherzentrale — Stromsperre oder Gassperre: Was Sie dagegen tun können (21.04.2026)
- Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) — nEHS: Verkauf und Versteigerung (2026)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), §§ 40, 41, 41b, 41g — gesetze-im-internet.de (geltendes Recht)
- Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV), §§ 5, 13, 20 — gesetze-im-internet.de (geltendes Recht)
Stand: 17.10.2026. Preise und Gaslage ändern sich laufend. Alle Angaben nach bestem Wissen zum Zeitpunkt der Erstellung.
Dieser Artikel wurde mit Hilfe von KI recherchiert und entworfen. Die Abnahme erfolgte durch einen Menschen („Human in the Loop“).
