Recht & Politik · Recht/Norm

1. BImSchV

Auch: Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, Kleinfeuerungsanlagenverordnung

1. BImSchV ist die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen wie Kaminöfen und Heizkessel. Sie regelt deren Errichtung, Beschaffenheit und Betrieb.

Von Emanuel Goldstein Geprüft am 28. Oktober 2026

Was steckt dahinter

Kaminofen, Kachelofen, Herd oder Heizkessel: Für Feuerungsanlagen, wie sie vor allem in Privathaushalten und im Kleingewerbe stehen, gelten die Regeln dieser Verordnung. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen kleinere und mittlere Gas-, Öl-, Kohle- und Holzheizungen aufgestellt und betrieben werden dürfen. Grenzwerte bestimmen, wie viele Schadstoffe entweichen dürfen.

Neue wie bestehende Anlagen müssen Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid einhalten. Als bestehend gelten Anlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet wurden.

Die Verordnung enthält auch eine Liste der Brennstoffe, die verfeuert werden dürfen (§ 3). Holz darf nur in den Ofen, wenn sein Feuchtegehalt unter 25 Prozent liegt, bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht. Ausgenommen sind automatisch beschickte Anlagen, die laut Hersteller für feuchtere Brennstoffe geeignet sind.

Ob das eingehalten wird, prüft bei Kaminöfen der Schornsteinfeger im Zuge der Feuerstättenschau. Alte Öfen, die die Grenzwerte zum Stichtag nicht schaffen, müssen nachgerüstet oder stillgelegt werden. Die letzte dieser Fristen endete laut Bundesumweltministerium am 31. Dezember 2024.

Rechtliche Definition

„Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Feuerungsanlagen, die keiner Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, mit Ausnahme von Feuerungsanlagen zur Verbrennung von gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr.“

So begegnet dir der Begriff

Im Feuerstättenbescheid
Darin steht, welche Reinigungs-, Prüf- und Messarbeiten an deiner Anlage mit welchen Fristen anstehen.
Bei der Schornsteinfeger-Messung
Öl- und Gasheizungen ab 4 kW werden je nach Alter jedes dritte oder jedes zweite Kalenderjahr gemessen. Ausgenommen sind zum Beispiel Gasfeuerungen mit Außenwandanschluss, die vor 1985 errichtet wurden (§ 15 Abs. 4). Mit selbstkalibrierender Regelung reicht jedes fünfte Jahr (§ 15 Abs. 3).
Nach dem Einzug
Übernimmst du einen Ofen, den du von Hand befeuerst, musst du dich innerhalb eines Jahres vom Schornsteinfeger beraten lassen (§ 4 Abs. 8).

Im Alltag

  • Verbrenn nur naturbelassenes, ausreichend getrocknetes und gespaltenes Holz. Papier, Pappe, Verpackungen, Plastik und Küchenabfälle gehören nicht in den Ofen. Gestrichenes, lackiertes oder beschichtetes Holz darf laut Bundesumweltministerium in Haushalten nie verbrannt werden.
  • Heiz zügig an und sorg für genug Luft. Fehlt Sauerstoff, entsteht ein Schwelbrand – und die Schadstoffe nehmen um ein Vielfaches zu.

Zahlen mit Stand

  • In Deutschland gibt es rund 30 Millionen Kleinfeuerungsanlagen, davon etwa elf Millionen Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kamin- oder Kachelöfen.

    Bundesumweltministerium · Stand 03.12.2025

Nicht verwechseln

BegriffUnterschied zu 1. BImSchV
Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)Handbeschickte Einzelöfen, offene Kamine und Badeöfen gelten nach dem GModG nicht als Heizungsanlage. Für sie bleibt unter anderem die 1. BImSchV maßgeblich.
Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)Die 1. BImSchV dient dem Immissionsschutz, also der Begrenzung von Schadstoffen. Daneben prüft das Schornsteinfegerhandwerk regelmäßig die Brand- und Betriebssicherheit.
32. BImSchVEine andere Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz: die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung.

Häufige Irrtümer

IrrtumIm offenen Kamin darf ich so oft heizen, wie ich will.

Richtig istOffene Kamine dürfen nur gelegentlich betrieben werden, und nur mit naturbelassenem Scheitholz oder Holzbriketts.

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 28.10.2026

  1. Bundesumweltministerium: FAQ Kleinfeuerungsanlagen · Stand 03.12.2025
  2. Bundesministerium der Justiz: § 1 1. BImSchV Anwendungsbereich · zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.10.2021 I 4676
  3. Bundesministerium der Justiz: § 2 1. BImSchV Begriffsbestimmungen · zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.10.2021 I 4676
  4. Bundesministerium der Justiz: § 3 1. BImSchV Brennstoffe · zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.10.2021 I 4676
  5. Bundesministerium der Justiz: § 15 1. BImSchV Wiederkehrende Überwachung · zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.10.2021 I 4676
  6. Bundesministerium der Justiz: § 4 1. BImSchV Allgemeine Anforderungen · zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.10.2021 I 4676
  7. Verbraucherzentrale: GModG: Was steht im Gebäudemodernisierungs-Gesetz? · Stand 21.08.2026
  8. Bundesministerium der Justiz: § 1 32. BImSchV
  9. Bundesministerium der Justiz: Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) – Vollzitat/Gesamttext · zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 13.10.2021 I 4676

Stand: 28.10.2026 · nächste Prüfung spätestens 28.04.2027. Korrekturen: keine. Fehler entdeckt? Sag uns Bescheid.

Dieser Eintrag wurde mit Hilfe von KI erstellt.