Umwelt & Klima · Recht/Norm

Besonders geschützte Arten

Auch: besonders geschützte Arten, besonders geschützte Art

Besonders geschützte Arten sind Tiere und Pflanzen, die nach dem Bundesnaturschutzgesetz unter besonderem Schutz stehen. Für sie gelten Verbote nach § 44.

Von Emanuel Goldstein Geprüft am 28. Oktober 2026

Was steckt dahinter

Ob eine Art dazugehört, steht nicht in einer einzigen Liste. Das Gesetz verweist auf die Anhänge A und B der EU-Artenschutzverordnung, auf Anhang IV der FFH-Richtlinie und auf eine Rechtsverordnung des Bundes – die Bundesartenschutzverordnung. Dazu kommen alle europäischen Vogelarten. Als Art zählt auch eine Unterart oder Teilpopulation; entscheidend ist der wissenschaftliche Name.

Wild lebenden Tieren dieser Arten darfst du nicht nachstellen, du darfst sie nicht fangen, verletzen oder töten. Ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden. Wild lebende Pflanzen darfst du nicht aus der Natur entnehmen, und auch ihre Standorte sind geschützt.

Dazu kommen Besitz- und Vermarktungsverbote. Für Arten der EU-Artenschutzverordnung gehen deren nahezu inhaltsgleiche Vermarktungsverbote vor. Sie gelten laut Bundesumweltministerium auch für tote Tiere, für Eier und Larven und für Teile von Tieren und Pflanzen.

Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, die den Anforderungen an die gute fachliche Praxis entspricht, verstößt nicht gegen diese Verbote. Bei Arten aus Anhang IV der FFH-Richtlinie und europäischen Vogelarten gilt das aber nur, solange sich der Erhaltungszustand der lokalen Population nicht verschlechtert.

Rechtliche Definition

„besonders geschützte Arten a) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang A oder Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (…) aufgeführt sind, b) nicht unter Buchstabe a fallende aa) Tier- und Pflanzenarten, die in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind, bb) europäische Vogelarten, c) Tier- und Pflanzenarten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 aufgeführt sind;“

So begegnet dir der Begriff

Im Garten
Ein Vogelnest ist eine Fortpflanzungsstätte. Solche Stätten sind laut Bundesumweltministerium das ganze Jahr geschützt, wenn die Tiere regelmäßig dorthin zurückkehren – Schwalbennester dürfen deshalb auch im Winter nicht weg.
Bei Wildtieren in Not
Ein verletztes, hilfloses oder krankes Tier darfst du ohne Erlaubnis aufnehmen und gesund pflegen – vorbehaltlich des Jagdrechts. Sobald es sich selbst versorgen kann, musst du es freilassen; sonst gibst du es an eine Stelle ab, die die Naturschutzbehörde bestimmt. Bei streng geschützten Tieren musst du die Aufnahme der Behörde melden.
Im Urlaub
Souvenirs aus geschützten Tieren oder Pflanzen können am Zoll Ärger machen und schlimmstenfalls strafbar sein.

Im Alltag

  • Wild wachsende Krokusse, Märzenbecher, Narzissen und Tulpen lässt du stehen: Die Bundesartenschutzverordnung führt sie als besonders geschützt, und solche Pflanzen darfst du nicht aus der Natur entnehmen. Bei diesen Arten gilt der Schutz nur für wild lebende Populationen.
  • Beim Pilzesammeln sind Steinpilz und Pfifferlinge zwar besonders geschützt. Für sie und einige weitere Arten wie Morcheln, Birkenpilze und Rotkappen gilt aber eine Ausnahme: geringe Mengen für den eigenen Bedarf.

Nicht verwechseln

BegriffUnterschied zu Besonders geschützte Arten
Streng geschützte ArtenStreng geschützt ist eine Teilmenge der besonders geschützten Arten: Arten aus Anhang A der EU-Artenschutzverordnung, aus Anhang IV der FFH-Richtlinie oder aus einer Verordnung nach § 54 Abs. 2. Für sie gilt zusätzlich ein Verbot erheblicher Störung, etwa in der Fortpflanzungs- und Überwinterungszeit – ebenso für europäische Vogelarten. Ein abgestuftes Schutzsystem also, kein einheitlicher Schutz.
Allgemeiner Artenschutz (§ 39 BNatSchG)§ 39 schützt alle wild lebenden Tiere und Pflanzen, zum Beispiel vor Fangen oder Töten ohne vernünftigen Grund. Dort steht auch die Regel, dass jeder wild wachsende Blumen, Pilze oder Kräuter an Stellen ohne Betretungsverbot in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen darf. Die weitergehenden Vorschriften für besonders geschützte Arten bleiben davon unberührt.

Häufige Irrtümer

IrrtumIst das Nest leer, darf es weg.

Richtig istFortpflanzungsstätten sind das ganze Jahr geschützt, wenn die Tiere sie immer wieder besiedeln – Schwalbennester etwa auch im Winter.

IrrtumSteinpilze und Pfifferlinge darf man sammeln, so viel man will.

Richtig istBeide sind besonders geschützt. Erlaubt ist, geringe Mengen für den eigenen Bedarf zu entnehmen. Weitergehende Ausnahmen kann nur die zuständige Landesbehörde im Einzelfall zulassen.

Quellen

Alle Quellen abgerufen am 28.10.2026

  1. Bundesministerium der Justiz: § 7 BNatSchG Begriffsbestimmungen · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2026 I Nr. 286
  2. Bundesministerium der Justiz: § 1 BArtSchV Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten · zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 21.1.2013 I 95
  3. Bundesministerium der Justiz: § 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2026 I Nr. 286
  4. Bundesumweltministerium: Zugriffs-, Störungs-, Lebensstättenschutz und Handelsbeschränkungen · Stand 06.01.2025
  5. Bundesministerium der Justiz: BArtSchV Anlage 1 (zu § 1) · zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 21.1.2013 I 95
  6. Bundesministerium der Justiz: § 2 BArtSchV Ausnahmen · zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 21.1.2013 I 95
  7. Bundesumweltministerium: Artenschutz kann jeder leisten · Stand 06.01.2026
  8. Bundesministerium der Justiz: § 39 BNatSchG Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2026 I Nr. 286
  9. Bundesministerium der Justiz: § 45 BNatSchG Ausnahmen · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2026 I Nr. 286

Stand: 28.10.2026 · nächste Prüfung spätestens 28.04.2027. Korrekturen: keine. Fehler entdeckt? Sag uns Bescheid.

Dieser Eintrag wurde mit Hilfe von KI erstellt.