Umwelt & Klima · Konzept
Klimaschutz
Auch: Mitigation
Klimaschutz ist die Summe aller Maßnahmen, die die Erderwärmung begrenzen sollen – vor allem, indem weniger Treibhausgase ausgestoßen werden.
Was steckt dahinter
Klimaschutz setzt vor allem bei den Treibhausgasen an, die Menschen freisetzen. Fachleute sprechen auch von Mitigation. Der Deutsche Wetterdienst fasst den Begriff weit: alle Maßnahmen, die der Erderwärmung und dem damit verbundenen Klimawandel entgegenwirken.
In Deutschland hat Klimaschutz einen gesetzlichen Rahmen, das Bundes-Klimaschutzgesetz. Es soll die nationalen Klimaschutzziele und die europäischen Vorgaben absichern. Grundlage ist das Übereinkommen von Paris. Am Ende steht die Netto-Treibhausgasneutralität – ein Gleichgewicht zwischen ausgestoßenen Treibhausgasen und dem, was Senken wieder aufnehmen. Die Ziele im Gesetz können erhöht, aber nicht abgesenkt werden.
Rechtliche Definition
„Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden berücksichtigt.“
So begegnet dir der Begriff
- Beim Essen
- Essen und Trinken sind laut Bundeszentrum für Ernährung wichtige Hebel, um CO₂ einzusparen.
- Im Naturschutz
- Das Bundesumweltministerium sagt, Klimaschutz sei auch Artenschutz, weil der Klimawandel künftig eines der größten Probleme für das Überleben vieler Arten sein wird.
- Als persönliche Bilanz
- Mit dem CO₂-Rechner des Umweltbundesamts kannst du deine eigene CO₂-Bilanz bestimmen.
Im Alltag
- Fang klein an: keine Extra-Fahrt mit dem Auto für die vergessene Butter – lieber zu Fuß, mit Bus und Bahn oder mit dem Rad. Das gilt auch für regionale Ware: Bedeutet sie eine Extra-Fahrt mit dem Auto, ist die CO₂-Bilanz trotzdem schlechter.
- Auf dem Teller: mehr Obst, Gemüse, Hülsenfrüchte und Nüsse, weniger Fleisch, Milch und Eier – der Anbau pflanzlicher Lebensmittel verursacht im Schnitt viel weniger klimaschädliche Gase.
- Und wer das Auto öfter stehen lässt und Energie spart, tut laut Bundesumweltministerium auch etwas für den Artenschutz.
Zahlen mit Stand
Übereinkommen von Paris (Grundlage des KSG): Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 °C und möglichst auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau begrenzen (§ 1 Satz 3 KSG).
KSG · Stand 15.07.2024
Gesetzliche Ziele: Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um mindestens 65 % bis 2030 und 88 % bis 2040 mindern; bis 2045 Netto-Treibhausgasneutralität (§ 3 KSG).
KSG · Stand 15.07.2024
2025 lagen die Treibhausgas-Emissionen in Deutschland um 48,2 % unter 1990; berichtet wurden 649 Mio. t CO₂-Äquivalente, ohne CO₂ aus Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft.
Umweltbundesamt · Stand 02.07.2026
Nicht verwechseln
| Begriff | Unterschied zu Klimaschutz |
|---|---|
| Klimaanpassung | Klimaanpassung richtet sich an den aktuellen oder erwarteten Folgen des Klimawandels aus. Klimaschutz zielt dagegen vor allem darauf, die vom Menschen verursachten Treibhausgas-Emissionen zu mindern. |
| Netto-Treibhausgasneutralität | Ein Zielzustand, kein Maßnahmenbündel: Ausstoß und Abbau von Treibhausgasen durch Senken halten sich die Waage. |
| Ökologischer Handabdruck | Meint beim Bundeszentrum für Ernährung gesellschaftliches Engagement – etwa für weniger Fleisch in Schulmensa oder Betriebskantine. |
Quellen
Alle Quellen abgerufen am 28.10.2026
- Umweltbundesamt: Glossar: Klimaschutz · ohne Datum
- Deutscher Wetterdienst: Glossar: Klimaschutz · ohne Datum
- Bundesministerium der Justiz: § 1 KSG Zweck des Gesetzes · zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.7.2024 I Nr. 235
- Bundesministerium der Justiz: § 2 KSG Begriffsbestimmungen · zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.7.2024 I Nr. 235
- Bundesministerium der Justiz: § 3 KSG Nationale Klimaschutzziele · zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.7.2024 I Nr. 235
- Bundesministerium der Justiz: Bundes-Klimaschutzgesetz – Gesamtausgabe · zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 15.7.2024 I Nr. 235
- Bundesministerium der Justiz: § 2 KAnG Begriffsbestimmungen
- Bundeszentrum für Ernährung (BZfE): Ernährung und Klimaschutz · Stand 06.03.2025
- Umweltbundesamt: CO2-Fußabdruck (Carbon Footprint) · Stand 21.02.2025
- Bundesumweltministerium: Artenschutz kann jeder leisten · Stand 06.01.2026
- Umweltbundesamt: Treibhausgas-Emissionen in Deutschland · Stand 02.07.2026
Stand: 28.10.2026 · nächste Prüfung spätestens 28.04.2027. Korrekturen: keine. Fehler entdeckt? Sag uns Bescheid.
Dieser Eintrag wurde mit Hilfe von KI erstellt.