Recht & Politik · Recht/Norm
Bundesnaturschutzgesetz
Auch: BNatSchG, Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist das Bundesgesetz über Naturschutz und Landschaftspflege. Es regelt unter anderem den Schutz wild lebender Arten.
Was steckt dahinter
Natur und Landschaft sollen geschützt werden – wegen ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen, auch für künftige Generationen. Auf Dauer gesichert werden sollen die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sowie Vielfalt, Eigenart, Schönheit und Erholungswert von Natur und Landschaft. Zum Schutz gehören auch Pflege, Entwicklung und, wo nötig, Wiederherstellung.
Das Gesetz reicht von der Landschaftsplanung über geschützte Gebiete und den Artenschutz bis zu Meeresnaturschutz und Erholung. Die EU-Vogelschutzrichtlinie und die FFH-Richtlinie hat Deutschland vor allem im 5. Kapitel umgesetzt. Einzelne Arten stellt zusätzlich die Bundesartenschutzverordnung unter Schutz. Die Länder können in Teilen abweichen – der Normtext weist das in Fußnoten aus, etwa für Bayern.
Rechtliche Definition
„Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass 1. die biologische Vielfalt, 2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).“
So begegnet dir der Begriff
- Beim Heckenschnitt
- Vom 1. März bis 30. September dürfen Hecken, Gebüsche und andere Gehölze grundsätzlich nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte bleiben erlaubt. Das Gesetz nennt Ausnahmen, etwa für behördlich angeordnete Maßnahmen. Die Länder dürfen den Zeitraum erweitern oder um bis zu zwei Wochen verschieben.
- Beim Sammeln
- Wild wachsende Blumen, Pilze, Früchte oder Kräuter darfst du an Stellen ohne Betretungsverbot in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich mitnehmen. Wild wachsende Pflanzen ohne vernünftigen Grund auszureißen, verbietet das Gesetz – ebenso, ihre Bestände zu verwüsten. Für besonders geschützte Arten gelten weitergehende Vorschriften.
- Bei Fledermäusen
- Höhlen, Stollen oder Erdkeller, in denen sie überwintern, darfst du vom 1. Oktober bis 31. März nicht aufsuchen. Ausgenommen sind etwa touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche.
Im Alltag
- Einen schonenden Form- oder Pflegeschnitt darfst du deiner Hecke auch von März bis September geben.
- Willst du sie zurückschneiden, auf den Stock setzen oder roden, plan das für die Zeit vom 1. Oktober bis 28. Februar. Die Regel schützt brütende Vögel.
- Bevor du im Winter Gehölze rodest, schau darunter nach Igeln im Winterschlaf.
- In deinem Bundesland kann der Verbotszeitraum länger oder verschoben sein.
Nicht verwechseln
| Begriff | Unterschied zu Bundesnaturschutzgesetz |
|---|---|
| Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) | Eine Verordnung auf Grundlage des BNatSchG: Das Bundesumweltministerium darf damit weitere Arten unter besonderen Schutz stellen. Welche das sind, steht in Anlage 1 der Verordnung. |
| EU-Artenschutzverordnung (VO (EG) 338/97) | Regelt EU-weit einheitlich den Handel mit geschützten Arten. Das BNatSchG verweist bei den besonders geschützten Arten auf ihre Anhänge A und B. |
| Landesnaturschutzgesetze | Mehrere Länder weichen mit eigenen Naturschutzgesetzen in einzelnen Vorschriften vom Bundesgesetz ab, zum Beispiel Bayern und Baden-Württemberg. Der Normtext weist das in Fußnoten aus. |
Quellen
Alle Quellen abgerufen am 28.10.2026
- Bundesministerium der Justiz: Bundesnaturschutzgesetz – Gesamtausgabe · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2026 I Nr. 286
- Bundesministerium der Justiz: § 1 BNatSchG Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2026 I Nr. 286
- Bundesministerium der Justiz: BNatSchG – nichtamtliches Inhaltsverzeichnis · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2026 I Nr. 286
- Bundesumweltministerium: Zugriffs-, Störungs-, Lebensstättenschutz und Handelsbeschränkungen · Stand 06.01.2025
- Bundesministerium der Justiz: § 39 BNatSchG Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2026 I Nr. 286
- Bundesministerium der Justiz: § 54 BNatSchG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2026 I Nr. 286
- Bundesministerium der Justiz: § 1 BArtSchV Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten · zuletzt geändert durch Art. 10 G v. 21.1.2013 I 95
- Bundesministerium der Justiz: § 7 BNatSchG Begriffsbestimmungen · zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 30.9.2026 I Nr. 286
- Umweltbundesamt: Umwelttipp: Mit Nützlingen gärtnern · Stand 10.06.2026
Stand: 28.10.2026 · nächste Prüfung spätestens 28.04.2027. Korrekturen: keine. Fehler entdeckt? Sag uns Bescheid.
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